Der AfD-Fraktion steht im Bundestag kein Recht auf die Besetzung von Ausschussvorsitzposten zu. Das BVerfG sah keine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Es betonte die Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments.
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