Wer jemanden zu einer falschen uneidlichen Aussage anstiftet, kommt nicht in den Genuss einer Strafmilderung – zumindest nicht nach § 28 StGB, entschied der BGH. Denn das Tatbestandsmerkmal „Zeuge“ sei kein besonderes persönliches Merkmal.
Startseite » Uncategorized » BGH zum Merkmal des „Zeugen“ bei der Falschaussage: Keine Strafmilderung für den Anstifter