Seminarplanung und Vertrieb von Yoga-Produkten haben nichts mit Religionsausübung zu tun. Ein Yoga-Zentrum muss daher den Mindestlohn an ehemalige Mitglieder nachzahlen. Das BVerfG nahm zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.
Startseite » Uncategorized » BVerfG zum Mindestlohn im Yoga-Zentrum: Kursplanung und Produktvertrieb sind keine religiöse Tätigkeiten