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Unzulässige Regelung in Netto-AGB: Keine Vorauszahlung ohne Kaufvertrag

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Der Discounter Netto darf von Kunden seines Onlineshops nicht verlangen, für den Kaufpreis in Vorleistung zu gehen, solange noch gar kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Das OLG Nürnberg hält eine entsprechende AGB-Klausel für unwirksam.